BGH, Urt. v. 22.06.2021 - VIII ZR 26/20
Zum Sachverhalt
Die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung im „Erd-, Unter- und Zwischengeschoß“ vermietet wird, deren Größe „ca. 180 m²“ betrage. Der Mieter verlangt die Erstattung bezahlter Miete mit der Begründung, dass die tatsächliche Wohnfläche lediglich 144,50 m² betrage und die Miete daher gemindert gewesen sei.
Der soeben veröffentlichte „CityReport Passau 2020“ analysiert die Marktentwicklung auf dem Wohnimmobilienmarkt der Stadt und gibt Auskunft über das aktuelle Kauf- und Mietpreisniveau.
„Der lokale Kaufmarkt in der Dreiflüssestadt Passau kennzeichnet sich durch eine ungebrochen hohe Nachfrage,“ so Prof. Stephan Kippes, Leiter des IVD-Marktforschungsinstituts. „Baugrundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser sind derzeit kaum zu bekommen. Im Geschoßwohnungsbau gibt es zwar Bauaktivitäten in allen Stadtteilen, hier werden jedoch vorwiegend nur kleinere Wohneinheiten für Singles und kinderlose Paare errichtet - Familien gehen nicht selten leer aus.“
Deutliche Preissteigerungen waren im Frühjahr 2020 im Segment der Eigentumswohnungen zu verzeichnen. Bestandsobjekte haben sich gegenüber Herbst 2019 durchschnittlich um +5,3 % verteuert, neuerrichtete Einheiten stiegen um +4,3 % an.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute entschieden, dass das Volksbegehren Mietenstopp unzulässig ist. Dazu äußern sich Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD, und Martin Schäfer, Vorsitzendender des IVD Süd.
Jürgen Michael Schick: „Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Länder keine Gesetzgebungsbefugnis für einen Mietenstopp haben. Für das Mietrecht ist laut Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Bund zuständig, da dieser das Mietrecht im Bürgerlicher Gesetzbuch (BGB) abschließend geregelt hat. Wir teilen die Rechtsauffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Zwar betrifft die Entscheidung nur die bayerische Initiative. Sie zeigt aber deutlich, in welche Richtung die Reise geht. Hätte das Gericht auch über den Berliner Mietendeckel geurteilt, hätte es zu keinem anderen Ergebnis kommen können. Hier ist jetzt das Bundesverfassungsgericht am Zug. Es ist kaum vorstellbar, dass es zu einem anderen Ergebnis kommt. Damit dürfte auch der Berliner Mietendeckel hinfällig sein.