Es ist daher empfehlenswert, sich über die örtlichen Regelungen umfassend zu informieren. Meist reicht es schon, die lokale Satzung zum Winterdienst oder Straßenreinigung zu Rate zu ziehen. Darin werden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt - beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.
Möglichkeiten der Pflichtübertragung auf Mieter
In Mietshäusern ist es dem Eigentümer gestattet, die Bewohner des Hauses für die Sicherung in die Pflicht zu nehmen. "Diese Vorgehensweise muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgesetzt sein", erklärt Jensch. Eine andere Option wäre, dass die Pflichten in der Hausordnung festgelegt werden, wobei diese dann aber entweder im Mietvertragstext enthalten sein oder beigelegt werden muss. Wenn die Hausordnung erst nach Vertragsschluss einsehbar ist, muss der Mieter sich nicht daran halten - so entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87). Auch wenn man als Alternative einen professionellen Winterdienst einstellt, bleibt man als Eigentümer und Auftraggeber dennoch in der Kontrollpflicht und muss nachbessern, sollte die Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sein.
Wege müssen dauerhaft gesichert werden - einmal Streuen reicht nicht
Im Winter kommt es häufiger vor, dass es mehrfach am Tag schneit oder sich Eis bildet. Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt. Das heißt, wochentags muss in der Regel zwischen 07.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat.
Sollte es andauernd und kontinuierlich schneien oder sich Eis bilden, darf man mit den Streu- und Räumungsarbeiten darauf warten, dass sich die Witterungsverhältnisse verbessern. Verschiedene Gerichtsurteile haben dies bestätigt. "Vorsicht ist dennoch geboten", mahnt Jensch. "Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war."
Quelle: IVD-Süd, http://ivd.net/der-bundesverband/pressedetail/archive/2015/november/article/winterdienst-was-immobilieneigentuemer-bei-der-schneeraeumung-beachten-muessen.html